Windenergie
Die Windenergieanlagen (WEA) sind im nördlichen Teil der Einheitsgemeinde Havelberg geplant. Die in Betracht kommende Fläche ist bislang nicht für die Windenergie vorgesehen gewesen. Wie in anderen Windenergievorhaben üblich, kann im Rahmen einer Konzentrationsplanung über Regional- oder Flächennutzungspläne ein Windenergiegebiet ausgewiesen werden. In solchen Verfahren, die verpflichtend eine Bürgerbeteiligung vorsehen, kann das für ein Windenergievorhaben erforderliche Planungsrecht geschaffen werden.
Aktuell sind im Offenland, d.h. außerhalb des Waldes, bis zu 17 Windenergieanlagen des Typs V-172, 7.2 MW, 175 m Nabenhöhe geplant. Da man sich noch am Beginn einer solchen Planung befindet, handelt es sich somit um eine vorläufige Planung. Die Planung ist stets ergebnissoffen. Sowohl die Anlagenanzahl als auch der Anlagentyp können sich aufgrund noch unbekannter Restriktionen wie z.B. naturschutzfachliche Themen im Verlauf der weiteren Planung verändern.
Parallel beschäftigt man sich mit dem Thema Wind im Wald, da hierfür ebenfalls inzwischen die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurden.
Schallimmissionen
Windenergieanlagen sind Bauwerke und verursachen auch Geräusche. Der Gesetzgeber hat bestimmte Schallrichtwerte vorgegeben, die einzuhalten sind. Bevor Windenergieanlagen genehmigt und betrieben werden dürfen, müssen diese in Sachen Schall gutachterlich überprüft werden. Grundsätzlich gilt folgendes:
- Erstellung eines unabhängigen Schallgutachtens zur Ermittlung der zulässigen Betriebsweise der Windenergieanlagen
- Einbeziehung aller relevanten Immissionsorte für die Schallberechnung
- Prüfung durch den Landkreis Stendal im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes
- Festlegung der Betriebsmodi (Normal, Schallreduziert oder Schallabschaltung)
- Hersteller der Windenergieanlagen stellt die Windenergieanlagen entsprechend der Genehmigung ein
- Protokollierung der Betriebsweise der Windenergieanlagen und Nachweis ggü. der Genehmigungsbehörde
Abstandsregelungen
Windenergieanlagen sind hohe Bauwerke, da der Ertrag mit steigender Höhe zunimmt. Da Windenergieanlagen ab einem bestimmten Abstand optisch bedrängend wirken können, gelten gesetzliche Mindestabstände zum Schutz der Anwohner.
- Das Baugesetzbuch sieht vor, dass ein Abstand der 2-fachen Gesamthöhe von Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen zulässig ist
- Bei einer Gesamthöhe von 261 m ist ein Abstand von 522 m (2 H) zu Wohnbebauungen im Außenbereich rechtlich zulässig
- Zum Schutz der Anwohnenden: Verzicht auf Ausschöpfung der gesetzlichen Regelung und Einhaltung von mind. 1.000 m
- Entspricht den aktuell angedachten Abständen der Planungsregion Altmark
Möglicher Zeitplan
Die Planung eines Windparks dauert aufgrund der erforderlichen Untersuchungen und behördlichen Verfahren (Bauleitplanverfahren und BImSchG-Verfahren jeweils mit Bürgerbeteiligung) mehrere Jahre. Nachfolgend ist ein exemplarischer Zeitplan für ein Windenergieprojekt abgebildet. So oder so ähnlich könnte der Zeitplan für den Windpark in Havelberg aussehen: